Rechtsform & WechselWachstum10 Min. LesezeitAktualisiert: 2. Juli 2026
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Selbständigkeit aufgeben: Einzelfirma auflösen

So löst du deine Einzelfirma geordnet auf: Abmeldungen, Liquidationsgewinn, privilegierte Besteuerung ab 55 und Rückkehr in die Anstellung.

Einzelfirma auflösen: Das Wichtigste in Kürze

Eine Einzelfirma aufzugeben ist formal deutlich einfacher als eine GmbH zu liquidieren – aber nicht gratis und nicht "einfach aufhören". Die wichtigsten Punkte:

  • Du musst dich bei der Ausgleichskasse abmelden, allenfalls die MWST-Abmeldung bei der ESTV einreichen und – falls eingetragen – die Löschung im Handelsregister anmelden.
  • Bei der Aufgabe werden stille Reserven realisiert. Dieser Liquidationsgewinn ist steuer- und AHV-pflichtig.
  • Gibst du die Selbständigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität definitiv auf, wird der Liquidationsgewinn privilegiert besteuert (Art. 37b DBG): separat vom übrigen Einkommen und zu einem stark reduzierten Satz.
  • Geschäftsunterlagen musst du auch nach der Aufgabe 10 Jahre aufbewahren.
  • Während der Selbständigkeit hast du keine ALV-Beiträge bezahlt. Ob du nach der Aufgabe Arbeitslosentaggeld bekommst, hängt von früheren Anstellungen ab.

Der Überblick: Was ist zu tun?

SchrittPflicht?Zuständige Stelle
Kundenprojekte und offene Rechnungen abschliessenja, faktischdu selbst
Verträge kündigen (Miete, Versicherungen, Software, Abos)ja, faktischVertragspartner
Abmeldung als SelbständigerwerbenderjaAusgleichskasse
MWST-Abmeldungja, falls MWST-pflichtigESTV
Löschung im Handelsregisterja, falls eingetragenkantonales Handelsregisteramt
Liquidationsgewinn deklarierenjaSteuerverwaltung (Steuererklärung)
Unterlagen 10 Jahre aufbewahrenjadu selbst
Krankentaggeld-, Unfall- und Vorsorgelösung anpassendringend empfohlenVersicherer, Vorsorgeeinrichtung

Wie gebe ich die Selbständigkeit geordnet auf? Schritt für Schritt

1. Kundenprojekte sauber abschliessen

Beende laufende Mandate vertragsgemäss oder übergib sie geordnet. Kommuniziere den Endtermin früh – das schützt deinen Ruf und verhindert Haftungsfragen aus halbfertigen Projekten. Denk an Gewährleistungsfristen: Auch nach der Aufgabe können Kunden Mängelrechte geltend machen, und du haftest als Einzelfirma weiterhin persönlich.

2. Offene Rechnungen stellen und eintreiben

Fakturiere alle Leistungen vor dem Stichtag und verfolge offene Debitoren konsequent. Nach der Geschäftsaufgabe wird das Eintreiben erfahrungsgemäss zäher. Plane auch die letzten Lieferantenrechnungen ein, damit die Schlussrechnung vollständig ist.

3. Verträge und Infrastruktur beenden

  • Geschäftsmiete, Coworking, Lager
  • Betriebshaftpflicht, Sachversicherungen, Krankentaggeld (Achtung: Übertritts- und Kündigungsfristen)
  • Software-Abos, Domains, Telefonie
  • Leasing (Ablösung oder Übernahme klären)

4. Abmeldung bei der Ausgleichskasse

Melde der Ausgleichskasse das Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Datum. Die Kasse rechnet die AHV/IV/EO-Beiträge definitiv ab – auch auf dem Liquidationsgewinn. Bezahle Akontobeiträge weiter, bis die Abmeldung bestätigt ist, sonst drohen Verzugszinsen. Grundlagen dazu im Guide AHV und Sozialversicherungen für Selbständige.

5. MWST-Abmeldung bei der ESTV

Bist du MWST-pflichtig, endet die Steuerpflicht mit der Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit. Melde dich bei der ESTV ab und reiche die Schlussabrechnung ein. Wichtig: Auf Vermögenswerten, die du ins Privatvermögen überführst (Fahrzeug, IT, Lager), kann Eigenverbrauch abzurechnen sein, wenn du beim Kauf Vorsteuern geltend gemacht hast. Details zur Mechanik im Guide Mehrwertsteuer (MWST) für Selbständige.

6. Löschung im Handelsregister

Ist deine Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, meldest du die Löschung beim kantonalen Handelsregisteramt an (online via EasyGov oder direkt). Ohne Eintrag entfällt dieser Schritt – die Einzelfirma endet dann faktisch mit der Einstellung der Tätigkeit und den Abmeldungen.

7. Letzte Steuererklärung mit Geschäftsabschluss

Erstelle die Schlussbilanz per Aufgabedatum und deklariere das letzte Geschäftsergebnis inklusive Liquidationsgewinn in der Steuererklärung. Wie der besteuert wird, ist der finanziell wichtigste Teil der ganzen Aufgabe – dazu gleich mehr.

Was ist der Liquidationsgewinn – und wie wird er besteuert?

Beim Aufgeben werden stille Reserven aufgelöst und steuerbar, zum Beispiel:

  • Wiedereingebrachte Abschreibungen (Maschinen, Fahrzeuge, IT, die mehr wert sind als der Buchwert)
  • Nicht mehr benötigte Rückstellungen
  • Mehrwert eines Warenlagers oder einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen
  • Erlös aus dem Verkauf des Kundenstamms oder des Geschäfts

Dieser Liquidationsgewinn ist grundsätzlich normales Einkommen und zusätzlich AHV-pflichtig. Ohne Sonderregel fällt er in ein einziges Steuerjahr und treibt die Progression stark nach oben.

Privilegierte Besteuerung ab 55 oder bei Invalidität (Art. 37b DBG)

Gibst du die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv auf, und zwar nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität, gilt eine mildere Sonderregel (Stand 2026):

  • Die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
  • Soweit du eine zulässige Einzahlung in die Vorsorge (Einkauf) nachweisen könntest, aber nicht tätigst, wird dieser Teil wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert (fiktiver Einkauf, Satz nach Art. 38 DBG).
  • Für den Rest wird bei der direkten Bundessteuer nur ein Fünftel des ordentlichen Tarifs angewendet, mindestens aber 2 Prozent.
  • Die Privilegierung gibt es nur einmal im Leben; die Kantone kennen nach Steuerharmonisierungsgesetz analoge, im Detail unterschiedliche Regeln.

Die Bedingung "definitiv" ist ernst gemeint: Wer nach der privilegierten Abrechnung wieder substanziell selbständig tätig wird, gefährdet die Privilegierung. Lass die Abwicklung bei grösseren Beträgen von einer Steuerfachperson begleiten.

Rechenbeispiel in CHF (vereinfacht)

Eine 58-jährige Grafikerin gibt ihre Einzelfirma definitiv auf:

PositionBetrag
Übriges Einkommen im Aufgabejahr (Honorare)CHF 70'000
Verkauf Geschäftsausstattung über BuchwertCHF 25'000
Auflösung RückstellungenCHF 15'000
Verkauf KundenstammCHF 40'000
Liquidationsgewinn (stille Reserven)CHF 80'000

Ohne Art. 37b DBG würden CHF 150'000 in einem Jahr besteuert – mit voller Progression. Mit der Privilegierung werden die CHF 80'000 separat und zu einem stark reduzierten Satz besteuert; die CHF 70'000 Honorare bleiben normal steuerbar. Auf dem Liquidationsgewinn sind zusätzlich AHV-Beiträge geschuldet. Die genaue Steuerersparnis hängt von Kanton, Gemeinde und Zivilstand ab – sie ist aber regelmässig substanziell.

Was gilt bei der Rückkehr in eine Anstellung?

  • Während der Selbständigkeit zahlst du keine ALV-Beiträge. Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hast du nach der Aufgabe grundsätzlich nur, wenn du innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren vor der Anmeldung mindestens 12 Monate als Angestellte oder Angestellter Beiträge geleistet hast.
  • Wer lange voll selbständig war, geht beim RAV deshalb oft leer aus. Plane den Übergang wenn möglich nahtlos in die neue Stelle.
  • Mit der Anstellung kommst du wieder in die Pensionskasse (BVG); die grosse Säule-3a-Limite für Selbständige ohne Pensionskasse entfällt ab dann. Guthaben-Fragen erklärt der Guide Säule 3a für Selbständige.
  • Bei nebenberuflicher Selbständigkeit gelten eigene Regeln – siehe Nebenberuflich selbständig in der Schweiz.

Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre bleibt Pflicht

Auch nach der Löschung musst du Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz 10 Jahre aufbewahren (Art. 958f OR). Unterlagen im Zusammenhang mit Immobilien bewahrst du für MWST-Zwecke deutlich länger auf (20 Jahre, Art. 70 MWSTG). Digitalisiere die Ablage vor der Aufgabe – das erspart dir einen Keller voller Ordner. Praktische Tipps im Guide Buchhaltung für Selbständige.

Zeitplan: Wann erledigst du was?

Ein realistischer Fahrplan für eine geordnete Aufgabe sieht so aus:

ZeitpunktAufgabe
3–6 Monate vorherEndtermin festlegen, Kunden und Partner informieren, Kündigungsfristen von Miete und Versicherungen prüfen
2–3 Monate vorherLetzte Projekte terminieren, keine neuen Langläufer annehmen, Verkauf/Übergabe von Inventar und Kundenstamm klären
1 Monat vorherLetzte Rechnungen vorbereiten, Abmeldungen (Ausgleichskasse, ESTV) aufsetzen, Steuerfragen zum Liquidationsgewinn klären
StichtagTätigkeit einstellen, Schlussrechnungen versenden, Inventar-Stichtag festhalten
1–2 Monate danachSchlussbilanz, MWST-Schlussabrechnung, HR-Löschung, Konto nach letzten Zahlungen auflösen
laufendDebitoren nachverfolgen, Unterlagen archivieren, Steuererklärung mit Geschäftsaufgabe einreichen

Wer den Prozess unter Zeitdruck in zwei Wochen durchzieht, verliert fast immer Geld: bei offenen Rechnungen, bei kündbaren Verträgen und bei der Steuerplanung.

Alternative: Übergeben oder verkaufen statt schliessen

Bevor du liquidierst, prüfe den Verkauf oder die Übergabe:

  • Verkauf an Nachfolger: Kundenstamm, Marke, Website und Prozesse haben oft mehr Wert, als du denkst – besonders bei wiederkehrenden Aufträgen.
  • Übergabe an Mitarbeitende oder Berufskollegen: häufig die schnellste Lösung mit dem geringsten Reibungsverlust für Kunden.
  • Auch beim Verkauf gilt die Liquidationsgewinn-Logik: Der Erlös über dem Buchwert ist steuer- und AHV-pflichtig, mit derselben Privilegierung ab 55 oder bei Invalidität.
  • Wenn das Geschäft wächst statt endet: Ein Wechsel zur GmbH kann die bessere Antwort sein als die Aufgabe – siehe Einzelfirma in GmbH umwandeln.

Die häufigsten Fehler

1. Einfach aufhören, ohne sich abzumelden

Ohne Abmeldung stellt die Ausgleichskasse weiter Akontobeiträge in Rechnung, und die MWST-Abrechnungspflicht läuft weiter. Das kostet unnötig Geld und Mahnungen.

2. Den Liquidationsgewinn vergessen

Wer stille Reserven, Eigenverbrauch bei der MWST und die AHV-Pflicht auf dem Liquidationsgewinn nicht einplant, erlebt im Jahr nach der Aufgabe eine teure Überraschung.

3. Die Privilegierung ab 55 verschenken

Wer kurz vor 55 steht, sollte den Zeitpunkt der definitiven Aufgabe prüfen. Ein paar Monate können steuerlich einen grossen Unterschied machen.

4. Nach der "definitiven" Aufgabe wieder loslegen

Wer privilegiert abgerechnet hat und danach wieder selbständig wird, riskiert die Aufrechnung. Kleine Resttätigkeiten vorher mit der Steuerverwaltung klären.

5. Unterlagen entsorgen

Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Firma. Bei Steuerfragen, Nachforderungen oder Streitigkeiten brauchst du die Belege noch Jahre später.

6. Versicherungslücken übersehen

Krankentaggeld und Unfalldeckung enden oft mit dem Geschäft. Kläre die Anschlusslösung, bevor du kündigst.

Checkliste

  • Endtermin festgelegt und Kunden informiert
  • Laufende Projekte abgeschlossen oder übergeben
  • Alle Leistungen fakturiert, Debitoren eingetrieben
  • Miete, Versicherungen, Abos, Leasing gekündigt
  • Abmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht
  • MWST-Schlussabrechnung inkl. Eigenverbrauch erledigt, Abmeldung bei der ESTV
  • Handelsregister-Löschung angemeldet (falls eingetragen)
  • Schlussbilanz erstellt, Liquidationsgewinn berechnet
  • Privilegierte Besteuerung (ab 55 / Invalidität) geprüft
  • Vorsorge- und Versicherungsanschluss geregelt
  • Geschäftskonto nach den letzten Zahlungen aufgelöst
  • Unterlagen digitalisiert und für 10 Jahre archiviert

FAQ

Muss ich meine Einzelfirma im Handelsregister löschen lassen?

Nur wenn sie eingetragen ist. Dann meldest du die Löschung beim kantonalen Handelsregisteramt an. Ohne Eintrag genügen die Abmeldungen bei Ausgleichskasse und ESTV.

Was zählt alles zum Liquidationsgewinn?

Alle bei der Aufgabe realisierten stillen Reserven: wiedereingebrachte Abschreibungen, aufgelöste Rückstellungen, Mehrwerte von Lager oder Liegenschaften sowie der Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts oder Kundenstamms.

Wie funktioniert die privilegierte Besteuerung ab 55?

Bei definitiver Aufgabe nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität werden die stillen Reserven der letzten zwei Geschäftsjahre separat vom übrigen Einkommen besteuert – beim Bund zu einem Fünftel des Tarifs, mindestens 2 Prozent, mit der Möglichkeit eines fiktiven Vorsorge-Einkaufs. Die Regel gilt nur einmal im Leben.

Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich meine Selbständigkeit aufgebe?

Nur wenn du innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate als angestellte Person ALV-Beiträge bezahlt hast. Reine Selbständigkeit zählt nicht als Beitragszeit.

Wie lange muss ich Geschäftsunterlagen aufbewahren?

10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, Unterlagen zu Immobilien für MWST-Zwecke 20 Jahre.

Quellen

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